§ 12 GKV - Leistungen in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
- Amtliche Abkürzung
- GKV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-32
(1) Wird innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze
- 1.
einem Angehörigen ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, ohne dass ein Wechsel in seiner dienstlichen Stellung eintritt,
- 2.
ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen, ohne dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht, oder
- 3.
einem Angehörigen, der keine Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhält, die für die Versorgung maßgebliche Vergütung erhöht, ohne dass ihm hierauf auf Grund seines Anstellungsvertrags ein besoldungs- oder tarifrechtlichen Bestimmungen entsprechender Rechtsanspruch zusteht,
so trägt der Kommunale Versorgungsverband die sich hieraus ergebende höhere Versorgungslast nur dann, wenn er deren Übernahme zustimmt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
von einem Mitglied auf Grund von Kannvorschriften bei einem Angehörigen Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden oder
- 2.
ein Dienstunfall anerkannt wird.
Die Zustimmung kann im Falle des Satzes 1 Nr. 1 von der Zahlung eines Ausgleichsbetrags abhängig gemacht werden.