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  • ab 16.04.1996 (aktuelle Fassung)

§ 36 GKV - Bisherige Angehörige

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Amtliche Abkürzung
GKV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-32

(1) Die bei den Pflichtmitgliedern beschäftigten ärztlichen Angestellten in Krankenhäusern, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Angehörige eines kommunalen Versorgungsverbands waren, bleiben Angehörige. § 6 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ärzte, denen in einem vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossenen Dienstvertrag von einem Pflichtmitglied Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugesichert wurde, werden mit ihrem Dienstantritt Angehörige im Sinne des § 6.