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§ 13 GKV - Leistungen an Angestellte und kirchliche Beamte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Amtliche Abkürzung
GKV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-32

(1) Versorgungsleistungen für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angehörigen werden außer im Falle des Todes des Angehörigen nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis durch Umstände beendet wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zum Eintritt in den Ruhestand führen.

(2) Versorgungsleistungen werden für die

  1. 1.
    Angestellten der Pflichtmitglieder, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens fünf Jahren angestellt und für ein Unternehmen im Sinne der Gemeindeordnung tätig sind,
  2. 2.
    Geschäftsführer der kommunalen Landesverbände und ihre Stellvertreter, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens acht Jahren angestellt sind,
  3. 3.
    Mitglieder des Vorstandes der Krankenkassen und des Landesverbands der Betriebskrankenkassen sowie die Leiter der Bezirks- bzw. Regionaldirektionen der Krankenkassen und ihre Stellvertreter, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sechs Jahren angestellt sind,
  4. 4.
    entsprechend den Vorschriften des Sparkassengesetzes auf Zeit angestellten Angehörigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4

auch gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Beamte auf Zeit Versorgungsbezüge erhalten. Den Angehörigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden Dienstzeiten als Angestellte mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nach § 37 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes angerechnet.