§ 34 GKV - Besondere Rechtsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
- Amtliche Abkürzung
- GKV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-32 1
(1) § 4 findet keine Anwendung auf die Stadt Freiburg im Breisgau, die Bezirkssparkasse Heidelberg, die Sparkassen Freiburg im Breisgau, Karlsruhe und Mannheim.
(2) Auf die Stadt Freiburg im Breisgau sowie die in Absatz 1 genannten Sparkassen findet § 5 Abs. 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sie mit der Aufnahme in den Kommunalen Versorgungsverband Pflichtmitglieder sind.
(3) § 6 findet keine Anwendung auf die in Artikel 28 Abs. 7 des württembergischen Sparkassengesetzes vom 24. März 1932 (RegBl. S. 97) genannten Beamten - auch soweit sie in den Ruhestand getreten sind - sowie deren Hinterbliebene.