§ 6 GKV - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
- Amtliche Abkürzung
- GKV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-32
(1) Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands sind die nachfolgenden dienstfähigen Beschäftigten der Mitglieder:
- 1.
die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe sowie die ehrenamtlichen Bürgermeister mit Anwartschaft auf Ehrensold,
- 2.
die nach einer Dienstordnung im Sinne der Reichsversicherungsordnung oder des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen,
- 3.
die
- a)
Angestellten der Mitglieder,
- b)
hauptamtlichen Beamten der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Gliederungen und ihrer öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, wenn sie in die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen oder der Landesbesoldungsordnungen A oder B eingereiht sind und ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,
- 4.
die leitenden Angestellten der Sparkassen sowie des Sparkassenverbands Baden-Württemberg, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Beschäftigten bleiben Angehörige, wenn sie nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf Versorgung oder Anspruch oder Anwartschaft auf
- 1.
Ehrensold,
- 2.
Betriebsrente nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder
- 3.
Altersgeld
aus dem Rechtsverhältnis zu einem Mitglied haben. Ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen werden mit Beginn der Anspruchsberechtigung Angehörige. Anspruchsberechtigte eines neu aufgenommenen Mitglieds können als Angehörige aufgenommen werden; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.