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  • ab 16.04.1996 (aktuelle Fassung)

§ 1 GKV - Rechtsstellung und Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Amtliche Abkürzung
GKV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-32

(1) Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Sitz des Kommunalen Versorgungsverbands ist Karlsruhe. Er kann in Stuttgart eine Zweigstelle errichten.