§ 1 GKV - Rechtsstellung und Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
- Amtliche Abkürzung
- GKV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-32
(1) Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er besitzt das Recht, Beamte zu haben.
(2) Sitz des Kommunalen Versorgungsverbands ist Karlsruhe. Er kann in Stuttgart eine Zweigstelle errichten.