§ 9 GKV - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
- Amtliche Abkürzung
- GKV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-32
Der Kommunale Versorgungsverband gewährt die Leistungen nach diesem Gesetz im Namen des Mitglieds. Insoweit trifft er auch im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten. Die Untersuchung und die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen obliegen abweichend von Satz 2 dem Mitglied. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder treffen abweichend von Satz 2 auch die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grund von Kannvorschriften.