§ 10 GKV - Versorgungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
- Amtliche Abkürzung
- GKV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-32
Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen mit Ausnahme
- 1.
der für den Sterbemonat zu zahlenden Bezüge,
- 2.
der Erstattung von Sachschäden und des Schadensausgleichs in besonderen Fällen,
- 3.
des Übergangsgelds,
- 4.
des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen.
Ferner gewährt er Alters- und Hinterbliebenengeld nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.