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§ 10 GKV - Versorgungsleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Amtliche Abkürzung
GKV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-32

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen mit Ausnahme

  1. 1.

    der für den Sterbemonat zu zahlenden Bezüge,

  2. 2.

    der Erstattung von Sachschäden und des Schadensausgleichs in besonderen Fällen,

  3. 3.

    des Übergangsgelds,

  4. 4.

    des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen.

Ferner gewährt er Alters- und Hinterbliebenengeld nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.