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  • ab 16.04.1996 (aktuelle Fassung)

§ 21 GKV - Rechtsstellung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Amtliche Abkürzung
GKV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-32

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 15 der Gemeindeordnung entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung finden keine Anwendung, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der Mitglieder betrifft, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kommunalen Versorgungsverband ergeben und für alle ihm angehörenden Mitglieder nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.