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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Art. 11 HBG 2019/2020 - Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Amtliche Abkürzung
HBG 2019/2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-22A

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 88a gestrichen.

  2. 2.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      "1. In den Landkreisen:

      LandratBeigeordneter als erster allgemeiner Vertreterweitere Beigeordnete
      B 7B 5B 4".
    2. b)

      Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

    3. c)

      In Absatz 7 werden die Wörter "ein Landkreis," gestrichen.

  3. 3.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Stellenzulagen nach den §§ 47, 48, 49, 50 und § 51 sind ruhegehaltfähig, wenn Beamte

      1. 1.

        mindestens zehn Jahre zulageberechtigt verwendet worden sind oder

      2. 2.

        während einer zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben sind und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben sind.

      Bei der Ermittlung der zulageberechtigenden Zeiten werden auch Zeiträume, während denen aufgrund von Konkurrenzvorschriften eine Zulage nicht gewährt wurde, berücksichtigt. § 84 bleibt unberührt. Durch eine Stellenzulage wird der bei der Ausübung des jeweiligen Dienstes typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten."

    2. b)

      Nach Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

      "Im Fall einer Erkrankung einschließlich Kur entfällt die Stellenzulage nach drei Monaten, es sei denn, sie beruht auf einem Dienstunfall nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes. Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 werden nicht berücksichtigt."

  4. 4.

    In § 49 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stellenzulage" ein Semikolon und die Wörter "§ 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend" eingefügt.

  5. 5.

    § 54 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    "Die Zulage wird trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 3 Satz 1 bis 3 weitergewährt."

  6. 6.

    § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    "4. zum Dienst zu wechselnden Zeiten,".

  7. 7.

    Nach § 84 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz angefügt: "Sofern Beamte die in § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage erforderliche Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2019 nicht erfüllen, sie aber mindestens fünf Jahre zulageberechtigt verwendet wurden, ist der Betrag nach Satz 3 ruhegehaltfähig."

  8. 8.

    In der Anlage 1 werden in der Besoldungsgruppe A 16 die Wörter "Sächsischer Landeskonservator - als Leiter des Landesamts für Denkmalpflege -" gestrichen.

  9. 9.

    Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen" werden gestrichen.

      2. bb)

        Nach den Wörtern "Sächsischer Landesarchäologe - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie -" werden ein Zeilenumbruch, die Wörter "Sächsischer Landeskonservator", ein weiterer Zeilenumbruch und die Wörter "- als Leiter des Landesamts für Denkmalpflege -" eingefügt.

    2. b)

      Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen" eingefügt.

      2. bb)

        Die Wörter "Präsident des Landeskriminalamts" werden gestrichen.

    3. c)

      Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen1)" werden gestrichen.

      2. bb)

        Nach den Wörtern "Präsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Präsident des Landeskriminalamts" eingefügt.

      3. cc)

        Nach den Wörtern "Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen2)" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen" eingefügt.

    4. d)

      In der Besoldungsgruppe B 5 werden die Wörter "Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen" gestrichen.

    5. e)

      In der Besoldungsgruppe B 6 wird das Wort "Baumanagement1)" durch das Wort "Baumanagement" ersetzt und nach den Wörtern "Ministerialdirigent2)" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen" eingefügt.

    6. f)

      In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Wörter "Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen" gestrichen.

  10. 10.

    Die Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.