Art. 16 HBG 2019/2020 - Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2019/2020
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-22A
Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§ 7a
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich der StaatskanzleiDer Staatskanzlei ist der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste unmittelbar nachgeordnet, soweit in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nichts Abweichendes geregelt ist. Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatsverwaltung. Er kann mit staatlichen Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen."
- 2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 12 wird das Komma durch einen Punkt am Ende ersetzt.
- bb)
Nummer 13 wird aufgehoben.
- b)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
- 3.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen wird bis zum 31. März 2019 evaluiert. Dabei sind insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Staatsregierung, die Vollständigkeit der Flächenberücksichtigung sowie die erreichte Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. Das Staatsministerium der Finanzen wird eine vorgezogene Evaluierung durchführen und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bis zum 30. Juni 2019 einen Konzeptvorschlag vorlegen. Sofern zur Umsetzung des Vorschlags eine Umsetzung von Stellen und Mitteln gemäß § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 9 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 766) notwendig ist, bedarf diese der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags. Über strukturelle oder organisatorische Veränderungen im Ergebnis der Evaluierung entscheidet somit der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen."