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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Art. 1 HBG 2019/2020 - Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Amtliche Abkürzung
HBG 2019/2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-22A

Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Bei Zuwendungen aus reinen Landesmitteln erfolgt die Verwendungsnachweisprüfung im Wege des Stichprobenverfahrens, wobei der Stichprobenumfang mindestens 50 Prozent der Fälle beträgt. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2020 zu evaluieren."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

  2. 2.

    § 44a wird wie folgt gefasst:

    "§ 44a
    Transparenz von Landesmitteln

    (1) Bei Vorhaben und Maßnahmen sowohl des Staates als auch von Dritten, die auch auf Grundlage des Staatshaushaltsplanes finanziert werden, hat der Maßnahmeträger die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Finanzierung zu informieren. Dies gilt auch für pauschal zugewiesene Mittel aus dem Staatshaushaltsplan. Kommen Maßnahmenträger ihrer Informationspflicht nicht nach, ist diesen Gelegenheit zu geben, das Versäumnis innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Kommen sie auch in dieser Frist ihrer Informationspflicht nicht nach, sollen Rückforderungen von mindestens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent der eingesetzten Landesmittel geltend gemacht werden. Anderweitige Regelungen über die Erstattung von Fördermitteln bleiben hiervon unberührt.

    (2) Das Aufbringen von Hinweisen auf Gegenständen wie beispielsweise Werbeträgern ist nicht notwendig, sofern die Gegenstände nach Art und Größe dafür ungeeignet sind. In diesem Fall ist das Vorhaben beziehungsweise die Maßnahme der zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

    (3) Das Weitere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss vor Auszahlung der staatlichen Finanzierung zu erlassen."

  3. 3.

    § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach dem Wort "Ausschreibung" werden die Wörter "oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb" eingefügt.

    2. b)

      Folgender Satz wird angefügt:

      "Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert."