Art. 22 HBG 2019/2020 - Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2019/2020
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-22A
Das Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 12 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5.
0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Nummern 1 bis 3."
- b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens
- 1.
eine Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,
- 2.
zwei Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche
innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen. Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt."
- c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:
"Für mittelbare pädagogische Tätigkeiten ist Kindertagespflegepersonen eine halbe Stunde je aufgenommenes Kind und Woche zu finanzieren."
- 2.
Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Finanzierung umfasst auch einen zusätzlichen monatlichen Betrag in Höhe eines Zwölftels des in § 18 Absatz 3 genannten Betrages je aufgenommenes Kind für mittelbare pädagogische Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2."
- 3.
§ 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 15 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten für die Zeit vor dem Schulvorbereitungsjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent sowie bei Kindergärten im Schulvorbereitungsjahr und Horten höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Absatz 2 bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 betragen."
- 4.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 4 wird die Angabe "2 455 Euro" durch die Angabe "3 033 Euro" ersetzt.
- bb)
In Satz 5 wird die Angabe "EUR" durch das Wort "Euro" und die Angabe "§ 2 Abs. 3" wird durch die Angabe "§ 2 Absatz 3" ersetzt.
- b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für jedes in Kindertagespflege aufgenommene Kind wird zur Finanzierung der mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2 ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 420 Euro gezahlt."
- c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
- d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
- e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe "4" wird durch die Angabe "5" ersetzt.
- f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- g)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Das Staatsministerium für Kultus überprüft die Zahl der pädagogischen Fachkräfte mit Beschäftigungsumfängen gemäß § 12 Absatz 3 im Jahr 2020. Sofern sich dabei Bedarf für die Anpassung des Landeszuschusses und des Personalschlüssels zeigt, wird die Staatsregierung dem Landtag eine Änderung der Absätze 1 und 3 sowie des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 vorschlagen."
- 5.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
"§ 23
Übergangsvorschriften(1) § 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 auf 2 733 Euro beläuft.
(2) Im Monat Juni 2019 wird den Gemeinden ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 25 Euro für jedes am 1. April 2018 in Kindertagespflege aufgenommene Kind gezahlt zur Finanzierung des mit der Umsetzung von § 14 Absatz 6 Satz 4 im Jahr 2019 entstehenden einmaligen Erfüllungsaufwandes."