Art. 7 HBG 2019/2020 - Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2019/2020
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-22A
Das Universitätsklinika-Gesetz vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Universitätsklinikum oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Universitätsklinikum weitere Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben in Verbindung stehen. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann ferner eine Übertragung der Aufgaben nach § 11 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erfolgen."
- b)
In Absatz 3 wird das Wort "Vereinbarung" durch die Wörter "öffentlich-rechtliche Vereinbarung" ersetzt.
- 2.
In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort "treffenden" die Wörter "öffentlich-rechtlichen" eingefügt.