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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Art. 7 HBG 2019/2020 - Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Amtliche Abkürzung
HBG 2019/2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-22A

Das Universitätsklinika-Gesetz vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      "Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Universitätsklinikum oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Universitätsklinikum weitere Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben in Verbindung stehen. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann ferner eine Übertragung der Aufgaben nach § 11 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erfolgen."

    2. b)

      In Absatz 3 wird das Wort "Vereinbarung" durch die Wörter "öffentlich-rechtliche Vereinbarung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort "treffenden" die Wörter "öffentlich-rechtlichen" eingefügt.