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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Art. 26 HBG 2019/2020 - Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Amtliche Abkürzung
HBG 2019/2020
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-22A

§ 7 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Berufsakademie Sachsen erhält Zuweisungen des Freistaates Sachsen für den laufenden Betrieb und für Investitionen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel. Bei der Beteiligung an und der Gründung von Unternehmen ist jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich."