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§ 8 MeldDÜV NRW - Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Die Meldebehörden übermitteln einmal monatlich, spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats, an IT. NRW in seiner Eigenschaft als IT-Dienstleister der Versorgungsämter zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die inhaltlich Soziales Entschädigungsrecht normieren und die deshalb das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047)), in der jeweils geltenden Fassung, zum Schwerbehindertenrecht sowie des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung, nach Speicherung eines Sterbefalles oder einer Abmeldung im Melderegister die folgenden Daten der verstorbenen oder verzogenen Einwohnerin oder des Einwohners übermitteln:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum und -ort0601 bis 0603,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift1200 bis 1233,
7.Tag des Ein- und Auszugs1301,1306,
8.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes1801,
9.bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1801a und
10.Sterbetag1901.

(2) Werden die übermittelten Daten von den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen.