§ 24 EigG - Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
- Amtliche Abkürzung
- EigG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 27-3
(1) Darlehn, die nach § 13 Abs. 3 Satz 2 zu Gunsten des Eigenbetriebs aufgenommen worden sind, gelten für die Gliederung in der Bilanz als Darlehn von Fremden.
(2) § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 272 des Handelsgesetzbuchs werden nicht angewandt.
(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.