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§ 24 EigG - Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Amtliche Abkürzung
EigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-3

(1) Darlehn, die nach § 13 Abs. 3 Satz 2 zu Gunsten des Eigenbetriebs aufgenommen worden sind, gelten für die Gliederung in der Bilanz als Darlehn von Fremden.

(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.