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§ 21 EigG - Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Amtliche Abkürzung
EigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-3

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen werden angewandt, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(2) Bestandsvergleiche des Sachanlagevermögens mit der Anlagebuchhaltung sollen alle drei Jahre vorgenommen werden.

(3) Der Eigenbetrieb führt eine kaufmännische Kosten- und Leistungsrechnung mit genauen, zeitnahen Ergebnissen für die einzelnen Leistungen und ihre Kosten.

(4) Der Eigenbetrieb unterhält ein Controlling als Führungsunterstützung für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben, insbesondere zur Zielbildung und zur zeitnahen Überwachung der Zielerreichung. Damit wird auch beständig die kalkulierte Kosten- und Ergebnisentwicklung überprüft.