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§ 12 EigG - Maßnahmen zur Vermögenserhaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Amtliche Abkürzung
EigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-3

(1) Lieferungen, Leistungen und Leihgelder des Eigenbetriebs an Stellen innerhalb der Berliner Verwaltung und umgekehrt werden angemessen vergütet.

(2) Das für die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Eigenbetriebs notwendige Rücklagekapital soll rechtzeitig und in ausreichender Höhe aus dem Jahresgewinn gebildet werden. Bei umfangreichen Erweiterungen kann an die Stelle der Finanzierung aus Rücklagen die Finanzierung durch Darlehn treten. Erhaltene Investitionszulagen werden als Erträge ausgewiesen und vor Ermittlung des Jahresergebnisses den Rücklagen zugeführt.

(3) Eine Rückzahlung von Eigenkapital ist nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden.