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§ 27 EigG - Rechenschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Amtliche Abkürzung
EigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-3

(1) Die Geschäftsleitung stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf, unterzeichnet sie und legt sie mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat vor. Er stellt den Jahresabschluss fest und erteilt der Geschäftsleitung Entlastung.

(2) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers und nachrichtlichen Angaben über die Behandlung des Jahresergebnisses im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.