Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 11 EigG - Wirtschaftliche Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Amtliche Abkürzung
EigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-3

(1) Nimmt der Eigenbetrieb

  1. 1.
    Aufgaben eines wirtschaftlichen Unternehmens wahr, so soll er einen marktüblichen Gewinn erzielen;
  2. 2.
    Anstalts- oder andere öffentliche Aufgaben wahr, so soll er aus den Erträgen unbeschadet des § 16 Abs. 4 mindestens die Aufwendungen decken.

(2) Ein Jahresverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen und aus dem Gewinn des folgenden Geschäftsjahrs, spätestens der nächsten drei Geschäftsjahre, oder aus dem Rücklagekapital gedeckt.