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§ 10 EigG - Eigenbetriebsvermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Amtliche Abkürzung
EigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-3

(1) Der Eigenbetrieb wird finanzwirtschaftlich als Sondervermögen Berlins gesondert verwaltet und nachgewiesen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird in der Betriebssatzung in angemessener Höhe festgesetzt.