§ 22 EigG - Zwischenberichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
- Amtliche Abkürzung
- EigG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 27-3
(1) Die Geschäftsleitung stellt Vierteljahresübersichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen auf.
(2) Die Vierteljahresübersichten werden dem Verwaltungsrat mit einem Bericht vorgelegt, der die wesentlichen Abweichungen gegenüber den anteiligen Beträgen des Erfolgsplans erläutert.