Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 28 EigG - Nichtgeltung einzelner Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Amtliche Abkürzung
EigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-3

Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einen Eigenbetrieb insoweit nicht, als für ihn in allgemeinen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.