§ 47 GOLT - Erklärungen zur Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Jedes Mitglied des Landtags kann nach einer Abstimmung eine kurze mündliche oder schriftliche Erklärung über seine Abstimmung abgeben. Schriftliche Erklärungen werden nicht verlesen. Sie sind dem Sitzungsvorstand zu übergeben und werden in das Plenarprotokoll aufgenommen.