§ 47 GOLT - Erklärungen zur Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Jedes Mitglied des Landtags kann nach einer Abstimmung eine kurze mündliche oder schriftliche Erklärung über seine Abstimmung abgeben. Schriftliche Erklärungen werden nicht verlesen. Sie sind dem Sitzungsvorstand zu übergeben und werden in das Plenarprotokoll aufgenommen.