§ 48 GOLT - Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Gewählt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen. § 49 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von acht anwesenden Abgeordneten beschließen, dass eine Wahl geheim vorzunehmen ist.