§ 48 GOLT - Wahlen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Gewählt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen. § 49 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von acht anwesenden Abgeordneten beschließen, dass eine Wahl geheim vorzunehmen ist.