§ 26 GOLT - Vertagung und Schluss der Besprechung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Landtag kann die Besprechung vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Besprechung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von acht anwesenden Abgeordneten.
(2) Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag vor; über ihn darf jedoch, wenn es sich um die Beratung von Gesetzesvorlagen handelt, erst abgestimmt werden, nachdem jeder Fraktion Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen.
(3) Die Vertagung der Besprechung eines Gesetzentwurfs oder eines selbständigen Antrags über mehr als vier Wochen ist nur mit Zustimmung der Antragstellenden zulässig.