§ 20 RAVG - Satzungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
33-2

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen trifft die Satzung. Sie regelt insbesondere:

  1. 1.
    Einzelheiten der Beitragsbemessung, -anpassung und -erhebung sowie der Leistungen,
  2. 2.
    die Amtszeit der Rechnungsprüfer,
  3. 3.
    die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks,
  4. 4.
    den Versorgungsausgleich bei Scheidungsfällen,
  5. 5.
    die Nachversicherung,
  6. 6.
    Nachzahlungsmöglichkeiten und
  7. 7.
    die Einrichtung von Ausschüssen im Widerspruchsverfahren.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind in einer eigenen Satzung (Wahlordnung) zu regeln.