Anlage 7 GO LT - Wahlordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
§ 1
Die geheime Abstimmung über einen Antrag mit Wahlvorschlag erfolgt durch Abgabe der in § 6 dieser Wahlordnung beschriebenen Stimmzettel. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Geheimhaltung zu treffen sind. Die Stimmzettel werden von den Schriftführerinnen und Schriftführern ausgegeben. Zur Ausgabe der Stimmzettel werden die Mitglieder des Landtages mit Namen aufgerufen.
§ 2
Jeder Stimmzettel muss die Namen aller zur Wahl stehenden Personen enthalten und eine zweifelsfreie Stimmabgabe ermöglichen. Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die Zusätze enthalten,
- 2.
deren Kennzeichnung den Willen des oder der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 3.
die die Identität der oder des Abstimmenden erkennen lassen,
- 4.
bei denen die Stimmabgabe nicht erfolgt ist,
- 5.
wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen die Anzahl der zu vergebenden Stimmen übersteigt.
§ 3
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, soweit nicht durch Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt wird. § 66 Absatz 1 Satz 4 der Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Ergibt sich nach dem ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so kommen die beiden zur Wahl stehenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen in einen zweiten Wahlgang. Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang wiederum für keine der zur Wahl stehenden Personen die erforderliche Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Dabei steht nur noch die Person, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erzielte, zur Wahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das durch die Präsidentin oder den Präsidenten gezogene Los über das Erreichen des dritten Wahlganges.
(3) Weitere Wahlgänge mit im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerberinnen oder Bewerbern sind nur aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums zulässig.
§ 4
(1) Werden mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so sind die Personen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen, soweit nicht durch Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt wird. § 66 Absatz 1 Satz 4 der Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer für das Ergebnis entscheidenden Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die Personen mit gleicher Stimmenzahl erneut zur Wahl stehen. Ergibt sich im zweiten Wahlgang erneut eine Stimmengleichheit, entscheidet das durch die Präsidentin oder den Präsidenten gezogene Los.
(3) Ein zweiter Wahlgang und gegebenenfalls weitere Wahlgänge werden auch dann durchgeführt, wenn nicht so viele Personen die erforderliche Mehrheit erreichen, wie Personen zu wählen sind. Im zweiten Wahlgang stehen die noch nicht gewählten Personen zur Abstimmung, wobei diejenige Person, die im ersten Wahlgang die geringste Stimmenzahl erzielte, ausscheidet. Nach dieser Maßgabe finden im erforderlichen Maße weitere Wahlgänge mit den verbleibenden Personen statt.
§ 5
Nach der Auszählung der Stimmen verkündet die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis.
§ 6
Stimmzettel
Typ A: Zu verwenden für einzelne zur Wahl stehende Personen
X. Wahlperiode | Y. Sitzung | |
---|---|---|
Wahl des ... | ||
Kandidat(in) A | ||
O | O | O |
Ja | Nein | Enthaltung |
Typ B: Zu verwenden für konkurrierende Personen sowie Personenmehrheiten
X. Wahlperiode | Y. Sitzung | ||
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Wahl ... | |||
Sie haben maximal ... Stimmen. | |||
Kandidat(in) A | O | ||
Kandidat(in) B | O | ||
Kandidat(in) C | O |