§ 126 GO LT - Verteilung der Landtagsdrucksachen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Landtagsdrucksachen werden in die Postfächer der Abgeordneten oder an Plenarsitzungstagen auf die Plätze der Abgeordneten gelegt.
(2) Die aus den Postfächern nicht entnommenen Landtagsdrucksachen werden den Abgeordneten einmal wöchentlich, in der Regel freitags, im Rahmen des allgemeinen Postversands übermittelt.