Anlage 1.3.4 RVG - Abschnitt 4
Einzeltätigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

Vorbemerkung 3.4:

Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3400Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebührin Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 500,00 €
Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind.
3401Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3:in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr
Verfahrensgebühr
3402Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fallin Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr
3403Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist0,8
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
3404Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:0,3
Die Gebühr 3403 beträgt
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
3405Endet der Auftrag
1.im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,
2.im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 250,00 €
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
3406Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 36,00 bis 408,00 €
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.