Anlage 1.3.4 RVG - Abschnitt 4
Einzeltätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 3.4:
Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG | |
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3400 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: Verfahrensgebühr | in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 500,00 € | |
Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind. | |||
3401 | Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: | in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr | |
Verfahrensgebühr | |||
3402 | Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall | in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr | |
3403 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist | 0,8 | |
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | |||
3404 | Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: | 0,3 | |
Die Gebühr 3403 beträgt | |||
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | |||
3405 | Endet der Auftrag | ||
1. | im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist, | ||
2. | im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat: | höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 250,00 € | |
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen | |||
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. | |||
3406 | Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 36,00 bis 408,00 € | |
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. |