§ 1 ZustVO AG Straf - Konzentration der Strafsachen gegen Erwachsene

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren sowie für Durchsuchungsanordnungen und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ZustVO AG Straf,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
311

(1) Die in der Anlage 1 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung:

  1. 1.

    in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 Gerichtsverfassungsgesetz) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,

  2. 2.

    in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte,

  3. 3.

    in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte.

(2) Für Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Hauptverhandlungshaft gemäß den §§ 127b, 417 bis 420 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung beantragt wird, ist zuständig

  1. 1.

    im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf

    1. a)

      im Landgerichtsbezirk Düsseldorf für die Bezirke der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen das Amtsgericht Düsseldorf und

    2. b)

      im Landgerichtsbezirk Duisburg für die Bezirke der Amtsgerichte Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort das Amtsgericht Duisburg,

  2. 2.

    im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

    1. a)

      im Landgerichtsbezirk Arnsberg für den Bezirk des Amtsgerichts Warstein das Amtsgericht Soest und

    2. b)

      im Landgerichtsbezirk Bielefeld für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Oeynhausen, Bünde, Gütersloh, Halle, Herford, Lübbecke, Minden, Rahden und Rheda-Wiedenbrück das Amtsgericht Bielefeld und

  3. 3.

    im Oberlandesgerichtsbezirk Köln im Landgerichtsbezirk Köln für die Bezirke der Amtsgerichte Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth das Amtsgericht Köln.

Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt.

(3) Für Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit oder ohne Hauptverhandlungshaft nach § 127b der Strafprozeßordnung gemäß den §§ 417 bis 420 der Strafprozeßordnung beantragt wird, ist zuständig im Landgerichtsbezirk Essen für die Amtsgerichte Essen-Steele und Essen-Borbeck das Amtsgericht Essen.

Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt.