§ 2 ZustVO AG Straf - Strafrichterhaftsachen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren sowie für Durchsuchungsanordnungen und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVO AG Straf,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 311
Der Begriff "Strafrichterhaftsachen" im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 umfasst
- 1.
die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird,
- 2.
die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen,
- 3.
die Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung,
- 4.
die Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung,
- 5.
die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Absatz 4, 45 Absatz 5 und 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet.