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  • ab 24.07.2010 (aktuelle Fassung)

§ 10 ZustVO AG Straf - Konzentration der Umweltstrafsachen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren sowie für Durchsuchungsanordnungen und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ZustVO AG Straf,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
311

Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Umweltstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Schifffahrtsgericht begründet ist. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.