§ 9 ZustVO AG Straf - Konzentration der Steuerordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren sowie für Durchsuchungsanordnungen und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVO AG Straf,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 311
(1) Die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den §§ 409 ff. der Abgabenordnung den Amtsgerichten übertragenen Entscheidungen obliegen bei Steuerordnungswidrigkeiten, die von den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen verfolgt und geahndet werden, den Amtsgerichten, in deren Bezirk die Landgerichte ihren Sitz haben, jeweils für den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Maßgebend ist
- 1.
bei Entscheidungen, die vor Erlass eines Bußgeldbescheides beantragt werden, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Antragstellung,
- 2.
in allen übrigen Fällen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Zustellung des Bußgeldbescheides.
(3) Liegen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen zu den nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkten im Land Nordrhein-Westfalen, so richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem die Steuerordnungswidrigkeit begangen worden ist. Ist auch hiernach kein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen zuständig, so obliegt die Entscheidung dem Amtsgericht aus dem Bezirk des Landgerichts, in dem das Finanzamt seinen Sitz hat.