§ 1 ZustVO AG Straf - Konzentration der Strafsachen gegen Erwachsene
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVO AG Straf,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 311
(1) Die in der Anlage 1 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung:
- 1.
in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 Gerichtsverfassungsgesetz) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,
- 2.
in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte,
- 3.
in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte.
(2) Für Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Hauptverhandlungshaft gemäß §§ 127b, 417 bis 420 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, beantragt wird, ist aus den Bezirken der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen das Amtsgericht Düsseldorf, aus den Bezirken der Amtsgerichte Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort das Amtsgericht Duisburg und aus dem Bezirk des Amtsgerichts Warstein das Amtsgericht Soest zuständig. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt.