Anlage 1.3.2.2 RVG - Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
- 1.
über Rechtsbeschwerden
- a)
in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen,
- b)
nach § 23 KapMuG und
- c)
nach § 1065 ZPO,
- 2.
vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und
- 3.
vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
3206 | Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist | 1,6 |
3207 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: Die Gebühr 3206 beträgt | 1,1 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
3208 | Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: | 2,3 |
Die Gebühr 3206 beträgt | ||
3209 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: | 1,8 |
Die Gebühr 3206 beträgt | ||
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | ||
3210 | Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist | 1,5 |
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3211 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: | 0,8 |
Die Gebühr 3210 beträgt | ||
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | ||
3212 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 96,00 bis 1.056,00 € |
3213 | Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 96,00 bis 990,00 € |
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend. |