§ 10 MeldDÜV NRW - Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MeldDÜV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Um die Versendung von Einladungen zu Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen, übermitteln die Meldebehörden monatlich der zuständigen Stelle von jeder Person, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die folgenden Angaben:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
---|---|---|
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | frühere Familiennamen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen | 0301, 0302, |
4. | Geburtsdatum und -ort | 0601 bis 0603, |
5. | derzeitige Anschrift | 1201 bis 1203, 1205 bis 1213a und |
6. | bedingter Sperrvermerk nach § 52 | 1801a. |
Stichtag ist der Erste des Monats, in dem die Übermittlung erfolgt.
(2) Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.