§ 47 LJG-NRW - Aufsicht über die Jagdgenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LJG-NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Die Jagdgenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.
(2) Hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist zu der Genossenschaftsversammlung einzuladen und von dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat über Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde kann den Vorsitzenden des Vorstandes der Jagdgenossenschaft anweisen, Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden.