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§ 34 LJG-NRW - Anmeldung von Wild- und Jagdschäden
(Zu § 34 BJG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Amtliche Abkürzung
LJG-NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.

(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigtet Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.