§ 38 LJG-NRW - Gütliche Einigung
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LJG-NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zu Stande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten sowie dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnet. Die Niederschrift muss die Art, die Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung des Schadens enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. Dieses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung an die Stelle des Prozessgerichts.