§ 47 LJG-NWAufsicht über die Jagdgenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LJG-NW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Die Jagdgenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.
(2) Hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 48 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)(1), hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die obere Jagdbehörde.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.
(5) Die Aufsichtsbehörde ist zu der Genossenschaftsversammlung einzuladen und von dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat über Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde kann den Vorsitzenden des Vorstandes der Jagdgenossenschaft anweisen, Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden.