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§ 29 LJG-NRW - Wildfolge
(Zu § 22a BJG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Amtliche Abkürzung
LJG-NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken (§ 11 Abs. 2 BJG) sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluss der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 2 bis 5.

(2) Tut sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur zur Abgabe des Fangschusses mitgeführt werden. Das Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht, das von sonstigem Wild ist zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Anderes Wild als Schalenwild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze niederzutun, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führer von Nachsuchenhunden der von der unteren Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen berechtigt, die Nachsuche fortzuführen, das kranke oder verletzte Wild zu erlegen und zu versorgen. Gleiches gilt für Führerinnen oder Führer von brauchbaren Jagdhunden nach § 30, wenn anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt. Das Fortschaffen von Schalenwild ist nicht zulässig, anderes Wild als Schalenwild ist fortzuschaffen und abzuliefern. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke gekommen ist, unverzüglich anzuzeigen. Der Jagdausübende, der ein Stück Schalenwild krankgeschossen hat, oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person, hat sich für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(4) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2 bis 3 Geweihe oder Gehörne beim Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild der Erlegerin oder dem Erleger, das Wildbret der oder dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt derjenige, der das Wild so angeschweißt hat, dass es auf der Nachsuche zur Strecke kommt (Erleger), nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf Geweih oder Gehörn beim Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild. Wird die Nachsuche wegen der Dunkelheit abgebrochen, so gilt sie nicht als aufgegeben.

(5) Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne dass Einzelheiten festgelegt worden sind, so finden die Absätze 2 bis 4 Anwendung. Das Gleiche gilt, soweit keine abschließenden Vereinbarungen getroffen worden sind.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 4 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge die Geweihe, Gehörne oder Eckzähne beim Schwarzwild und das Wildbret zustehen.