§ 1 LJG-NRW - Ablieferungspflicht von Kennzeichen
(Zu § 1 Abs. 6 BJG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LJG-NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 792
Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendeten Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern.