Versionsverlauf

§ 3 LJG-NRW - Abrundung der Jagdbezirke
(Zu § 5 BJG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Amtliche Abkürzung
LJG-NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

(1) Grundflächen, die für sich allein eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gestatten, stellen die Verbindung zur Bildung eines Jagdbezirkes nur her, wenn sie weniger als 400 m lang und an der schmalsten Stelle mindestens 200 m breit sind. Diese Vorschrift findet auf Grundflächen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Verbindung zwischen zwei getrennt liegenden Gebieten eines Jagdbezirkes herstellen, keine Anwendung.

(2) Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden; Möglichkeiten eines Flächenausgleichs sind auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrichtung die ordnungsgemäße Jagdausübung auf einer Teilfläche eines Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamtgröße der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Hege und Jagdausübung müssen gewährleistet sein. Abrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig.

(3) Eine Abrundung von Jagdbezirken darf nur auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Jagdbezirkes vorgenommen werden. Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (Enklaven), können auch ohne Antrag von Amts wegen einem angrenzenden Jagdbezirk angegliedert werden. Die Jagdbehörden haben übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten stattzugeben, soweit die Voraussetzungen für eine Abrundung vorliegen. In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung sind die zuständigen Jagdbeiräte (§ 51) zu hören.

(4) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Absatz 3 Sätze 4 und 5 finden Anwendung.

(5) Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Abrundung der Jagdbezirke. Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so bestimmt die oberste Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.