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  • ab 07.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 41 LJG-NRW - Gerichtliches Nachverfahren

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Amtliche Abkürzung
LJG-NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zu Stande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben.