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§ 46 LJG-NRW - Jagdbehörden

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Amtliche Abkürzung
LJG-NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

(2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.