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§ 8 LBWG - Hauptversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Amtliche Abkürzung
LBWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
766

(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Trägern. Diese üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Landesbank in der Hauptversammlung aus, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Träger werden in der Hauptversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten. Jeder Träger kann die Einberufung der Hauptversammlung verlangen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Hauptversammlung beschließt in den in diesem Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

  1. 1.

    die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht von den Beschäftigten gewählt werden, sowie die Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat;

  2. 2.

    die Verwendung des Bilanzgewinns;

  3. 3.

    die Entlastung der Aufsichtsrats- und der Vorstandsmitglieder;

  4. 4.

    die Bestellung des Abschlussprüfers und des Prüfers nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes;

  5. 5.

    die Satzungen der Landesbank und deren Änderungen;

  6. 6.

    die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals, die Ausgabe von Genussrechten und die Gewährung von stillen Beteiligungen;

  7. 7.

    die Zustimmung zu Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes;

  8. 8.

    die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Aufwandsentschädigung der Beiräte.

(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht dieses Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

(4) Die Stimmrechte stehen den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Landesbank durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.