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Anlage 2 HG - 2011/2012 - Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2011/2012 (DBestHG 2011/2012) (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HG - 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-18-F

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Anlage DBestHG 2011/2012

1.
Deckungsfähigkeit

1.1
Soweit nicht Nr. 12.1 zur Anwendung kommt, sind innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel gegenseitig deckungsfähig die Mittel der Titel

1.1.1

517 01Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
517 05Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft,
517 31Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),
517 35Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),
518 0.Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume,
518 31
Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),

1.1.2

514 0.Haltung von Dienstfahrzeugen und
527 0.Reisekostenvergütungen für Dienstreisen,

1.1.3

531 1.Fachveröffentlichungen und
531 2.Sonstige Veröffentlichungen.

1.2
Innerhalb desselben Einzelplans sind die Mittel der Titel 519 0. (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen), 701 0. (kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) und 702 0. (grundlegende Erneuerung und Sanierung von Kanal-, Schachtbau- und Abwasseranlagen) gegenseitig deckungsfähig.

1.3
1Mit Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde können die bei den einzelnen Titeln der Anlagen S (staatlicher Hochbau) veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach dem Baufortschritt verstärkt werden, wenn der Mehrbetrag innerhalb der Hochbauausgaben bzw. -verpflichtungsermächtigungen desselben Einzelplans eingespart wird; dem Staatsministerium der Finanzen ist jeweils ein Abdruck des entsprechenden Einwilligungsschreibens der zuständigen obersten Staatsbehörde zuzuleiten. 2Die danach zulässige gegenseitige Deckung darf nicht zu einer Abweichung von den den einzelnen Bauvorhaben zugrunde liegenden Unterlagen gemäß Art. 24 bzw. 54 BayHO oder zu einer Überschreitung der festgesetzten Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen führen. 3Bei grundstockfinanzierten Ansätzen ist eine Umschichtung nur zugunsten grundstockkonformer Hochbaumaßnahmen zulässig; das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen.

1.4
Im Übrigen ergibt sich die Deckungsfähigkeit von Ausgabemitteln aus den im Haushaltsplan enthaltenen Vermerken.

2.
Bewirtschaftung der Personalausgaben

2.1
1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die in Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Stellenpläne unter Beachtung der Nr. 3 gebunden. 2Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen; dabei können innerhalb der einzelnen Kapitel die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz entsprechend dem Entstehungsgrund den betroffenen Haushaltsansätzen zugeführt werden.

2.2
1Die in einem Einzelplan bei den in Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Titeln veranschlagten Mittel für Personalausgaben (einschließlich Titel 421 0.) dürfen - insoweit in Abweichung von Art. 45 Abs. 1 BayHO - bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden. 2Soweit bei den in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen außerplanmäßige Ausgaben und bei den nicht in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen über- und außerplanmäßige Ausgaben erforderlich werden, gilt die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen hierzu allgemein als erteilt, wenn die über- und außerplanmäßigen Ausgaben ausschließlich auf Stellenbesetzungen nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 des Haushaltsgesetzes zurückzuführen sind.

2.3
Für Beamte und Arbeitnehmer, bei denen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, wenn bei Titel 422 41 bis 422 42 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt sind.

3.
Besetzung von Planstellen und Stellen

Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten Art. 6 des Haushaltsgesetzes, Art. 47, 49 und 50 BayHO sowie die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen.

3.1
Besondere Regelungen für den Hochschulbereich

3.1.1
1Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinn des Art. 22 BayHSchPG können auch auf gleich- oder höherwertigen Stellen für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren (jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden. 2Akademische Oberräte auf Zeit (BesGr A 14) können auf Stellen für Akademische Direktoren oder auf Stellen für Leitende Akademische Direktoren (jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden.

3.1.2
1Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors (jeweils ausschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie wissenschaftliche Mitarbeiter können nicht auf Stellen, die für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule ausgewiesen sind, verrechnet werden. 2Dies gilt nicht für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren, die mit einer Lehrverpflichtung von mehr als acht Lehrveranstaltungsstunden aus Ämtern der alten Personalstruktur übernommen wurden.

3.1.3
Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors (jeweils einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben) der BesGr A 13 bis A 16 (Art. 19 bis 21 und 24 BayHSchPG) sowie vergleichbare Arbeitnehmer können auf Stellen für Professoren der BesGr W 2 und W 3 verrechnet werden.

3.1.4
Stellen für Akademische Räte auf Zeit (BesGr A 13) und Akademische Oberräte auf Zeit (BesGr A 14) dürfen mit entsprechend eingestuften Arbeitnehmern sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einem Bachelor-Abschluss besetzt werden, wenn deren Arbeitsverhältnis den für wissenschaftliche Mitarbeiter geltenden Bestimmungen (Art. 22 BayHSchPG) entsprechend befristet ist, sowie mit Ärzten, die in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis zur Erlangung der Gebietsarztanerkennung beschäftigt werden.

3.1.5
Stellen der Entgeltgruppe 13 dürfen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Arbeitnehmerverhältnis im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG besetzt werden, die einen Bachelor-Abschluss erworben haben.

3.1.6
Künstlerische Mitarbeiter werden bei der Stellenverrechnung wie wissenschaftliche Mitarbeiter behandelt.

3.1.7
Ärzte der klinisch-theoretischen Institute der Medizinischen Fakultäten, die vom Geltungsbereich des TV-Ärzte erfasst sind, können in besonderen unabweisbaren Fällen auf Stellen der BesGr W 2, des akademischen Mittelbaus oder Arbeitnehmerstellen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 verrechnet werden. Hierzu bedarf es mit Ausnahme der Nachbesetzungen der Bestandsfälle der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

3.1.8
Unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1.4 dürfen auf Stellen für Juniorprofessoren (BesGr W 1) Akademische Räte auf Zeit (BesGr A 13) sowie entsprechend eingestufte Arbeitnehmer und wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Bachelor-Abschluss verrechnet werden.

3.2
Besondere Regelungen für den Richterbereich

Auf Stellen für Richter der BesGr R 2 können auch Richter kraft Auftrags der BesGr A 13 bis A 16, auf Stellen für Richter der BesGr R 1 auch Richter kraft Auftrags der BesGr A 13 bis A 15 verrechnet werden.

3.3
Arbeitnehmer-Budget

3.3.1
1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Vorbereitung einer Einführung eines Arbeitnehmer-Budgets bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte und Richter, die gemäß Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.2 Satz 1 der gemeinsamen Bewirtschaftung unterliegen, mit Arbeitnehmern zu bestimmen, dass Entgelte abweichend auf Titel 428 07 gebucht werden können. 2Auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die sich auf Grund der nach Satz 1 abweichenden Buchung ergeben, ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.

3.3.2
Im Rahmen der Pilotierung des Arbeitnehmer-Budgets kann das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof einen von den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz, den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung und den Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung abweichenden Nachweis der Entgeltzahlungen bestimmen.

3.4
Feststellungen der Rechnungsprüfung

1Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. 2Art. 50 Abs. 1 BayHO bleibt unberührt.

4.
Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen

4.1
Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen dürfen Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nach Maßgabe der Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung (FkzBek) vom 15. November 2001 (FMBl 2002 S. 69) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der darauf entfallenden Pauschalsteuern gewährt werden.

4.2
Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch die Ausgaben geleistet werden:

4.2.1
für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Bedienstete des Freistaates Bayern,

4.2.2
für die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Beamten und Bewerbern, von Lehrkräften kirchlicher Genossenschaften, die auf Grund von Abstellungsverträgen im öffentlichen Volksschuldienst und Sondervolksschuldienst tätig sind, von Geistlichen und Laienkatecheten, die an öffentlichen Volksschulen, Sondervolksschulen und staatlichen Berufsschulen Religionsunterricht erteilen, sowie für die Kosten einer von der Ernennungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung,

4.2.3
soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind, für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen (analog Abschnitt 12 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der jeweils geltenden Fassung),

4.2.4
für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen nach den geltenden Bestimmungen des Staatsministeriums der Finanzen,

4.2.5
für die Übernahme von Kosten einer Impfung gegen FSME (Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfung, Impfserum); Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die beschäftigte Person in definierten FSME-Risikogebieten nach Robert-Koch-Institut

  • in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau sowie in der Vermessungsverwaltung regelmäßig Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern,

  • im Straßenbetriebsdienst und im Bereich der Wasserwirtschaft mit regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation,

  • im Tierhandel und bei der Jagd Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren oder

  • in Forschungseinrichtungen und Laboratorien regelmäßig Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist,

ausübt und dadurch die Gefahr einer Infektion durch das FSME-Virus deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung.

4.3
1Den zur Ausbildung zugewiesenen Beamten (Art. 23 Abs. 2 BayRKG) werden die bei den staatlichen Lehreinrichtungen verfügbaren Unterkünfte unentgeltlich überlassen; Lehreinrichtungen im Sinn dieser Vorschrift sind solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich Bildungsaufgaben für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wahrnehmen. 2Studierenden der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, die im Einzugsgebiet des Dienstortes (der Lehreinrichtung) wohnen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BayTGV, Art. 4 Abs. 3 BayUKG) und nicht schwerbehindert sind, werden keine Unterkünfte überlassen. 3Wenn im Einzelfall durch den Verzicht auf die unentgeltliche Unterbringung höhere Anmietkosten eingespart werden, kann auf Antrag anstatt der unentgeltlichen Unterkunft ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. 4Eine geschlossene Unterbringung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BayTGV) wird nicht begründet. 5Art. 127 BayBG bleibt unberührt.

4.4
1Zur Gewährung von Prämien nach den Richtlinien zum Vorschlagswesen in der bayerischen Staatsverwaltung können die Ansätze bei Titel 459 1.

  1. a)

    zu Lasten der Einnahmen bei den Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 und der Titel 119 01 und 119 49,

  2. b)

    zu Lasten der Ansätze bei den Obergruppen 51 bis 54 und 81 bis 82

verstärkt werden. 2Die Ansätze bei Titel 459 1. dürfen nur insoweit verstärkt werden, als sich bei den deckungsfähigen Titeln im Jahr der Prämienzahlung und im darauf folgenden Jahr des prämierten Vorschlags Mehreinnahmen bzw. Einsparungen in mindestens der gleichen Höhe ergeben. 3Soweit die Mehreinnahmen bzw. Einsparungen bei den in Satz 1 genannten Titeln anderer Einzelpläne entstehen, ist für die Verstärkung des Titels 459 1. die Einwilligung der obersten Staatsbehörde erforderlich, die für den anderen Einzelplan zuständig ist.

4.5
1Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen wird Beamten, die im Laufe des Kalenderjahres vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen wurden, eine außertarifliche Leistung gewährt. 2Entsprechendes gilt, wenn Beschäftigte während des Kalenderjahres von einem TV-L-Arbeitsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht wechseln. 3Die außertarifliche Leistung beträgt für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 11 70 v.H., für die übrigen Beschäftigten 65 v.H. des monatlichen Entgelts, das dem Beschäftigten in den letzten drei Monaten vor dem Monat der Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht durchschnittlich gezahlt wurde; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- und Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 4Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am Ersten des Monats, der dem Monat der Verbeamtung bzw. des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht unmittelbar vorhergeht. 5Die außertarifliche Leistung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Beschäftigte kein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hat. 6Die außertarifliche Leistung ist zu Lasten der Haushaltsstelle zu leisten, auf der der Beamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. vor dem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht geführt wurde.

4.6
Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer kann Arbeitnehmern für die Zeit für die ihnen Entgelt (§ 15 TV-L) zusteht, eine Zulage gezahlt werden, wenn ihre Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch die Reisekostenvergütung noch durch das Entgelt abgegolten sind, und entsprechenden Beamten unter den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.

4.7
Dienstleistern, die Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsmanagements unter Bezugnahme auf den vom Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 26. Juli 2010, Az. PE-P1400FV-028-29360/10, erlassenen Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement für Beschäftigte des Freistaates Bayern in Behördenräumen durchführen, kann für die Durchführung der Maßnahme die Nutzung der Diensträume unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

5.
Prüfungskosten, Personal- und Sachausgaben aus anderen Haushaltsansätzen

5.1
Aus Mitteln der Titel 459 0. (Prüfungsvergütungen) sind auch sämtliche mit der Prüfung zusammenhängenden sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Prüfer und Prüfungshelfer zu bestreiten.

5.2
Soweit Entgelte für Staatsbeschäftigte aus anderen als Personalausgabenansätzen oder aus Titelgruppen zu leisten sind, sind auch die sonstigen Ausgaben (Beihilfen, Trennungsgelder, Übergangsgelder und dergleichen) bei diesen Ansätzen zu leisten.

5.3
Aus Mitteln der Titel 518 0. und 518 31 (Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume) sind auch die Ausgaben für durchzuführende Ausschreibungsverfahren zur Anmietung von Bestellbauten (Immobilien, die ein privater Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers errichtet), insbesondere die für die Beauftragung privater Sachverständiger anfallenden Ausgaben, zu bestreiten.

6.
Anlagen zum Haushaltsplan

6.1
Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas anderes bestimmt ist.

6.2
1Soweit bei Titeln der Anlage S (staatlicher Hochbau) Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen wegen Fehlens der in Art. 24 Abs. 1 BayHO bezeichneten Unterlagen als gesperrt oder als Planungstitel bezeichnet sind, bedarf die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags. 2Dies gilt nicht für die Leistung von Ausgaben und Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für die Erstellung der Planungsunterlagen nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BayHO. 3Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Erstellung der Planungsunterlagen von Neubauten nähere Anordnungen zu erlassen.

7.
Ausnahmen vom Bruttonachweis

1Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe der VV Nr. 3 zu Art. 35 BayHO zugelassen oder vorgeschrieben. 2Darüber hinaus gilt Folgendes:

7.1
1Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien durch Dritte und aus Rabatten für bereits gezahlte Ausgaben dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. 2Erstattungen von Reisekosten durch Dritte und pauschale Rabatte für bereits gezahlte Fahrtkosten dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden.

7.2
Schadenersatzleistungen und Zahlungen anstelle von Garantieleistungen Dritter dürfen stets, also auch nach Abschluss der Bücher, insoweit von der Ausgabe abgesetzt werden, als sie zur Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung bestimmt sind.

7.3
Zurückgezahlte Zuwendungen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden, soweit sie

7.3.1
noch während des gleichen Jahres, in dem sie ausgezahlt wurden, zurückgezahlt werden oder

7.3.2
im Rahmen von gemeinschaftlichen Finanzierungen zwischen dem Bund und dem Land (insbesondere bei den Gemeinschaftsaufgaben) gewährt wurden und der Bund dies zulässt.

8.
Kosten der Planung und Bauüberwachung (PB-Mittel)

8.1
Aus den Ausgabemitteln für Baumaßnahmen des staatlichen Hochbaus (Obergruppen 71 bis 74) sind auch die Kosten für die Planung und Bauüberwachung zu bestreiten.

8.1.1
1Ist die Planung und Bauüberwachung der staatlichen Bauverwaltung übertragen, so erhält sie folgende Kostenanteile:

bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme bis 1.500.000 €
5,5 v.H.,

bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme über 1.500.000 €
5 v.H.

2Bei Umbauten und Modernisierungen erhöhen sich diese Sätze je nach Schwierigkeit um bis zu 80 v.H. 3Die festgelegten Vomhundertsätze können erforderlichenfalls in begründeten Einzelfällen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen bis auf höchstens 5,75 v.H. erhöht werden. 4Die anrechnungsfähige Herstellungssumme bemisst sich nach der Haushaltsunterlage-Bau (zuzüglich von Nachträgen, die auf Lohn- und Stoffpreissteigerungen beruhen), es sei denn, dass die tatsächliche Herstellungssumme niedriger ist; das Staatsministerium der Finanzen kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

8.1.2
1Sind für die Planung und Bauüberwachung von Gebäuden und Freianlagen freiberuflich tätige Architekten nach den Teilen 1 bis 3 der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2732) eingeschaltet, so sind die vertraglich vereinbarten Honorare sowie die Nebenkosten des Architekten (§ 14 HOAI) aus den Bauausgabemitteln - Kostengruppe 730 der Kostenberechnung nach DIN 276 - zu bestreiten. 2Für die Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gelten die Vorschriften des von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 4. Dezember 2008, Az. II Z5-40012-004/08, eingeführten Handbuchs für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern (VHF Bayern), Ausgabe 2008, in der jeweils geltenden Fassung. 3Für Leistungen, die dabei nicht von freiberuflich tätigen Architekten, sondern von der staatlichen Bauverwaltung zu erbringen sind, können von dieser

  • für Planungsleistungen im Sinn der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 33 HOAI 1,3 v.H. der anrechenbaren Herstellungssumme,

  • für die Bauüberwachung im Sinn der Leistungsphase 8 des § 33 HOAI 0,6 v.H. der anrechenbaren Herstellungssumme

in Anspruch genommen werden. 4Bei Leistungen, die von freiberuflich tätigen Architekten nur anteilig erbracht werden, errechnet sich der Anteil der staatlichen Bauverwaltung aus den Staffelsätzen der Nr. 8.1.1 nach dem Leistungsbild des § 33 HOAI.

8.1.3
Bei dem Klinikum Regensburg (Kap. 15 22 Tit. 747 55) erhält die staatliche Bauverwaltung für die Planung und Bauüberwachung im Sinn von Nr. 8.1.1 Satz 1 einen Kostenanteil in Höhe von 5,25 v.H. der anrechnungsfähigen Herstellungssumme bzw., soweit nur Leistungen im Sinn von Nr. 8.1.2 Satz 3 erbracht werden, einen Kostenanteil in Höhe von 1,61 v.H. der anrechnungsfähigen Herstellungssumme.

8.2
Die Kosten für die Einschaltung freiberuflich tätiger Ingenieure als Sonderfachleute für baufachliche Fragen sind bei den Baunebenkosten - Kostengruppe 730 und 740 der Kostenberechnung nach DIN 276 - zu veranschlagen und zu verausgaben.

8.3
Aus den Mitteln zur Bestreitung der Kosten der Planung und Bauüberwachung dürfen gedeckt werden

8.3.1
die personalbezogenen Ausgaben der zusätzlich verwendeten Dienstkräfte,

8.3.2
die Ausgaben für Fachliteratur und fachgebundene Verbrauchsgüter,

8.3.3
die Ausgaben für Bauleitungen und für Ausschreibungen im Vergabeverfahren.

9.
Zweckgebundene Einnahmen

1Zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Nr. 1 BayHO) sind, auch wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt sind, bei den zutreffenden Einnahmetiteln zu vereinnahmen und die hierdurch etwa erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben bei den Ausgabetiteln zu verausgaben. 2Auf hiernach sich ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. 3Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen dürfen in der Haushaltsrechnung als Ausgabereste nachgewiesen werden.

10.
Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen

1An Beamte und Arbeitnehmer dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 v.H. des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. 2Satz 1 gilt auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. 3Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 v.H. des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. 4Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. 5Einer Einwilligung nach Art. 57 BayHO bedarf es in diesen Fällen nicht.

11.
Weitergabe von Zuwendungen

Die Gewährung von Zuwendungen kann durch das zuständige Staatsministerium über die in Art. 44 Abs. 3 BayHO genannten juristischen Personen des privaten Rechts hinaus auch auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen werden.

12.
Dezentrale Budgetverantwortung

12.1
Erweiterte gegenseitige Deckungsfähigkeit

1Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sind jeweils innerhalb der einzelnen Kapitel (unter Einbeziehung der entsprechenden Verwaltungsbetriebsmittel in den Sammelkapiteln und Allgemeinen Bewilligungen sowie der zentral veranschlagten Ansätze) der Einzelpläne 01 bis 12 und 15

  • die Ansätze für Personalausgaben der Titel 422 41 und 422 42, 427 01, 427 41, 427 99, 428 11, 428 12, 428 21, 428 22, 428 30, 428 41, 428 66, 428 99, der Gruppe 429, der Titel 443 16, 453 01, 459 0., 459 1. und 459 49,

  • die Ansätze für sächliche Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppe 529, der Titel 527 2., 531 2., 532 0. sowie der Gruppe 549,

  • die Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 mit Ausnahme der Ansätze nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl I S. 416, 428) und

  • die Ansätze der Festtitel 981 11 und 981 12 (Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Rechenzentrums Süd bzw. Nord)

nach näherer Maßgabe der folgenden Nrn. gegenseitig deckungsfähig. 2Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zu Lasten anderer Ansätze verstärkt wurden (Kettenverstärkung), ist nicht möglich.

12.2
Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen

Innerhalb eines Kapitels kann das durchschnittliche Stellengehalt einer frei gewordenen und besetzbaren Stelle zur Verstärkung der in Nr. 12.1 genannten Ansätze unter folgender Maßgabe verwendet werden:

12.2.1
1Die Stelle muss über die Wiederbesetzungssperre hinaus mindestens ein Jahr lang freigehalten werden; Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Haushaltsgesetzes findet keine Anwendung. 2Die Verwendung der Stellengehälter für eine Verstärkung kann somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre erfolgen.

12.2.2
Für jeden vollen Monat, für den die Stelle dann über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus gezielt freigehalten wird, können entweder

  • 1/12 aus 75 v.H. des durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung der Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 oder

  • 1/12 aus 50 v.H. des durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung für sächliche Verwaltungsausgaben verwendet werden.

12.2.3
Mit dem Zeitpunkt der Wiederbesetzung der Stelle endet die Verstärkungsmöglichkeit der Nr. 12.2.

12.3
Deckungsfähigkeit der in Nr. 12.1 genannten Personalausgaben

12.3.1
1Einsparungen bei den in Nr. 12.1 genannten Ansätzen dürfen nur dann für die Begründung zusätzlicher Dienst- und Arbeitsverhältnisse verwendet werden, wenn das jeweilige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Monate oder die Dauer einer jahreszeitlich bedingten Saison - ohne Kettenverlängerung - zeitlich befristet ist (Aushilfskräfte). 2Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, soweit lediglich der bei Altersteilzeit von Arbeitnehmern auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.

12.3.2
Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen nur bei mindestens einjährigem Freihalten der Beschäftigungsmöglichkeit zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen der in Nr. 12.1 genannten Ansätze herangezogen werden; hinsichtlich der Titel 428 21 und 428 22 gilt dies nur bei Einsparungen über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus.

12.3.3
1Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 der Titel 422 41, 422 42 und 428 41 darf nur einseitig zu Lasten dieser Titel in Anspruch genommen werden. 2Die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 dieser Titel untereinander bleibt unberührt.

12.4
Umwidmung von Personal- in Sachmittel bei Privatisierungen

1Die Einschränkungen der Nrn. 12.2 und 12.3 gelten nicht, soweit bei der Privatisierung von Aufgaben eine Umwidmung von Personal- in Sachmittel notwendig ist, die entbehrlichen Stellen nicht wieder besetzt und im nächsten Haushaltsplan (stellen- und betragsmäßig) abgesetzt werden. 2Auf sich hiernach ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden, sofern im Einzelfall die auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamthöhe der umgewidmeten Durchschnittlichen Stellengehälter 250.000 € nicht übersteigt; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.

12.5
Einseitige Deckungsfähigkeit zugunsten von Haushaltsstellen

12.5.1
Bauunterhalt

1Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für Titel der Gruppe 519 darf nur einseitig zugunsten der Titel dieser Gruppe in Anspruch genommen werden. 2Nr. 1.2 bleibt unberührt.

12.5.2
Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Rechenzentren Süd und Nord

Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für die Festtitel 981 11 und 981 12 darf nur einseitig zugunsten dieser Titel in Anspruch genommen werden.

12.6
Koppelung mit Einnahmen

1Mehr- oder Mindereinnahmen von bis zu 10 v.H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 01 und 119 49 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen oder vermindern die Ausgabebefugnis der in Nr. 12.1 genannten Ansätze des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. 2Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

12.7
Übertragbarkeit, zeitliche Bindung

12.7.1
Übertragbarkeit

Die in Nr. 12.1 genannten Ausgaben sind zur Förderung der wirtschaftlichen und sparsamen Bewirtschaftung übertragbar.

12.7.2
Zeitliche Bindung

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 45 Abs. 3 BayHO bei den in Nr. 12.1 genannten Titeln bereits vor Ablauf des Haushaltsjahres für einen Teil der zu erwartenden Ausgabereste die Einwilligung zur Übertragung und Inanspruchnahme allgemein zu erteilen.

12.8
Einzelregelungen

Die in den Nrn. 12.1 bis 12.7 getroffenen Regelungen finden keine Anwendung, soweit in den Einzelplänen in den Vorbemerkungen zum Geltungsbereich der Regelungen zur dezentralen Budgetverantwortung einzelne Bereiche ausdrücklich ausgenommen sind; sie finden zusätzlich Anwendung, soweit dort einzelne Bereiche ausdrücklich einbezogen sind.

12.9
Berichtspflicht

Mehrausgaben bei einem Titel, die im Rahmen der Nrn. 12.1 und 12.8 aus Einsparungen bzw. Mehreinnahmen geleistet werden, sind dem Landtag jährlich mitzuteilen, wenn sie einen Betrag von 500.000 € übersteigen.