Art. 8 HG - 2011/2012 - Sonstige Ermächtigungen und Regelungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HG - 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-18-F
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).
(1) Die in Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972, Art. 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1977/1978, Art. 8 Abs. 2, 4 und 6 des Haushaltsgesetzes 1979/1980, Art. 8 Abs. 2 und 4 des Haushaltsgesetzes 1981/1982, Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994, Art. 8 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 1995/1996, Art. 8 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 1997/1998, Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1999/2000 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2000, Art. 8 Abs. 2 und 5 des Haushaltsgesetzes 2001/2002 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2002, Art. 8 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 2003/2004 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004, Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 2005/2006, Art. 2a Abs. 2, Art. 8 Abs. 6 und 11 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2008 und Art. 8 Abs. 2a Satz 3, Abs. 5 bis 9, 11 und 12 des Haushaltsgesetzes 2009/2010 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 getroffenen Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Performance-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Mio. € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) innerhalb einer Vertragslaufzeit von maximal zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 v.H. zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Vomhundertwert.
(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für bestehende staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 v.H. des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall eine Mio. € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 Mio. €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen. 3Darüber hinaus gilt die Ermächtigung nach Satz 1 für das Einzelvorhaben zur Versorgung der Justizvollzugsanstalt Augsburg-Gablingen (Kap. 04 05 Tit. 517 01).
(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen bei den Kapiteln 80 01 bis 80 37 können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
(4) Nach Art. 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften insoweit gegen einen verbilligten Mietzins überlassen werden, als ohne eine Verbilligung der Raumkostenanteil zu höheren als marktüblichen Elternbeiträgen führen würde.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2011 eine globale Rückbürgschaft in Höhe von 50 v.H. des im Jahr 2010 nicht ausgeschöpften Ermächtigungsrahmens gemäß Art. 8 Abs. 10 HG 2009/2010 für Investitions-, Betriebsmittel- und Rettungsbürgschaften der LfA Förderbank Bayern zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen.
(6) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine 80 v.H.-Ausfallbürgschaft zugunsten der Messe München GmbH zur Absicherung notwendiger Fremdkapitalaufnahmen der Messe München GmbH von höchstens 45 Mio. € bis einschließlich 31. Dezember 2019 zu übernehmen. 2Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Landeshauptstadt München Bürgschaften zugunsten der Messe München GmbH im gleichen Volumen und zu gleichen Bedingungen übernimmt.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, der Bayerischen Staatsbad Bad Reichenhall Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain zum Zweck der Erweiterung der RupertusTherme im Staatsbad Bad Reichenhall ein auf die Dauer von 99 Jahren befristetes unentgeltliches Erbbaurecht auf folgenden Flächen der staatseigenen Grundstücke in der Gemarkung Bad Reichenhall einzuräumen:
Flst.Nr. 669/5, rund 587 m2,
Flst.Nr. 669/9, rund 2.664 m2,
Flst.Nr. 669/13, rund 38 m2,
Flst.Nr. 670, rund 19.656 m2 und
Flst.Nr. 670/1, rund 158 m2.
(8) 1Dem Bayerischen Hauptmünzamt wird gestattet, für die Erbringung von Garantien im Rahmen der Teilnahme an Ausschreibungen bzw. des Abschlusses von Verträgen zur Prägung von Münzen Avalkredite bis zur Höhe von insgesamt 2 Mio. € für die Dauer der jeweiligen Ausschreibungsverfahren bzw. der jeweiligen Vertragserfüllungen aufzunehmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine Patronatserklärung abzugeben, dass der Freistaat Bayern das Bayerische Hauptmünzamt in die Lage versetzen wird, eventuellen Zahlungsverpflichtungen im Fall der Inanspruchnahme aus dem Aval nachkommen zu können.
(9) 1Unbeschadet von Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 4 BayUniKlinG wird das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit der Obersten Baubehörde und mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen im Einzelfall einem Universitätsklinikum die Bauherreneigenschaft für eine Baumaßnahme über 3 Mio. € zu übertragen, die zu mehr als 50 v.H. vom Universitätsklinikum außerhalb der Anlage S finanziert wird. 2Die festgestellten Gesamtkosten der jeweiligen Baumaßnahme sind vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Genehmigung vorzulegen.
(10) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, das Eigentum an zum Grundstockvermögen gehörigen und in seiner Verwaltung befindlichen Kulturgütern, die entsprechend der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" von 1999 als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, den Berechtigten unentgeltlich zu übertragen.
(11) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, an Teilflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flst. Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und Flst. Nrn. 692 und 724/1 der Gemarkung Planegg im Ausmaß von insgesamt rund 16.100 m2 für die Betriebsanlagen des Verlängerungsabschnitts der U-Bahn U 6 von der aktuellen Endhaltestelle Klinikum Großhadern nach Martinsried unentgeltlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Planegg zu bestellen. 2Der Gemeinde Planegg dürfen weiterhin Teilflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flst. Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und aus den Flst. Nrn. 692, 724/1, 901, 946 und 947 der Gemarkung Planegg im Ausmaß von insgesamt rund 66.800 m2 für Baustellenzwecke zur Verlängerung der U-Bahnlinie 6 nach Martinsried vorübergehend unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine 80 v.H.-Ausfallbürgschaft zugunsten der Flughafen Nürnberg GmbH zur Absicherung der Bankkredite der Flughafen Nürnberg GmbH von höchstens 55 Mio. € bis einschließlich 31. Dezember 2024 zu übernehmen. 2Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Nürnberg zum gleichen Zeit punkt Bürgschaften zugunsten der Flughafen Nürnberg GmbH im gleichen Volumen und zu gleichen Bedingungen übernimmt.
(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, dem Zweckverband Kloster Heidenheim, der sich schwerpunktmäßig mit der Dokumentation der Christianisierung des süddeutschen Raums befassen wird, ein Erbbaurecht an dem Klosteranwesen Flst. Nrn. 265, 266, 266/1, 267 und 267/3 Gemarkung Heidenheim, zu einem nach der Sanierung auf 32.000 € pro Jahr ermäßigten Erbbauzins einzuräumen. 2Wird die Sanierung in Bauabschnitten durchgeführt, bestimmt sich die Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses nach dem Verhältnis der bestehenden Gesamtfläche zur sanierten Teilfläche. 3Dabei kann vereinbart werden, dass der Freistaat Bayern weiterhin die Außenfassade ohne Fenster, das Dach und den Kreuzgang auf eigene Kosten baulich unterhält. 4Während der Sanierungsphase und solange der Zweckverband keine Einnahmen aus der Nutzung der Liegenschaft erzielt, jedoch längstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Beurkundung des Erbbaurechtsvertrags kann auf die Erhebung des Erbbauzinses in vollem Umfang verzichtet werden. 5Sofern der Zweckverband vom Staat bezuschusste notwendige Baumaßnahmen nicht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Beurkundung des Erbbaurechtsvertrags abgeschlossen hat und die Dokumentationsstelle sowie die ergänzenden Einrichtungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, werden die Ermächtigungen zur Verbilligung des Erbbauzinses und zur Übernahme des baulichen Unterhalts von Außenfassade ohne Fenster, Dach und Kreuzgang für die bis dahin nicht sanierten Gebäudeteile hinfällig.
(14) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, rechtsverbindlich zu erklären, dass der Freistaat Bayern für Verbindlichkeiten des Landesverbands für Ländliche Entwicklung aus der Gewährung von Darlehensmitteln zur Finanzierung des Landzwischenerwerbs bis zum Betrag von 12 Mio. € zeitlich begrenzt bis einschließlich 31. Dezember 2021 selbstschuldnerisch haftet. 2Der Freistaat Bayern wird seinen Verpflichtungen aus dieser Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern des Landesverbands für Ländliche Entwicklung umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen des Landesverbands für Ländliche Entwicklung nicht befriedigt werden können. 3Die Haftung gilt nur für Darlehensmittel zur Finanzierung des Landzwischenerwerbs im Rahmen der Ländlichen Entwicklung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GAK-Gesetz in Verbindung mit Nrn. 2.4.4 und 4.7 Teil A der Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung des GAK-Rahmenplans vom 13. Januar 2011 (Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 7. Februar 2011, Az. 413-50502/0016) sowie Art. 3 Abs. 2 BayAgrarWiG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Nr. 17 BayAgrarWiG.
(15) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zugunsten der Bayerischen Landeskraftwerke GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 200.000 € zur Absicherung der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Rückbauverpflichtung bezüglich des auf dem Grundstück der Bundesrepublik Deutschland errichteten Wasserkraftwerks an der Schleuse Leerstetten zu übernehmen.
(16) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. ein unentgeltliches Erbbaurecht von bis zu 3.500 m² an einer Teilfläche des staatseigenen Grundstücks Flst. Nr. 1946/595 der Gemarkung Erlangen für die Errichtung von Forschungsgebäuden einzuräumen.
(17) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, im Rahmen der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt "Ringzug West/ NBS" die Abgabe einer Garantieerklärung bis zu einem Betrag in Höhe von 200 Mio. € anzubieten, mit der es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf maximal 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).